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25.03.2016

Neues Verbraucherrecht - Widerrufsrecht gilt jetzt auch für Maklerverträge

Verbraucher kennen das Widerrufsrecht schon aus vielen anderen Bereichen, z.B. aus Online-Einkäufen bei Ebay oder Amazon. Seit 13.06.2014 gilt das nun auch für Maklerverträge, die mit Verbrauchern im Wege des Fernabsatzes, z.B. per Internet, E-Mail oder außerhalb von den Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Immer dann ist der Kunde mit der sog. Widerrufsbelehrung über seine gesetzlichen Rechte aufzuklären. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich der Interessent zunächst nur unverbindlich informieren will und noch gar nicht weiß, ob die Immobilie für ihn überhaupt in Frage kommt. Dazu kommt, dass im Regelfall mit jedem neuen interessanten Objekt der Kunde wieder neu zu belehren ist.

Da die neue Rechtssituation in vielerlei Hinsicht für die Maklerbetriebe nicht einfach umzusetzen ist und der Gesetzgeber den Verbraucher bislang so gut wie gar nicht aufgeklärt hat, zeigen sich Verbraucher verständlicherweise verunsichert, wenn Sie auf Objektsuche im Internet sind und auf Anfrage nach weiteren Informationen zu einem Objekt nun als erstes eine Widerrufsbelehrung mit vielen juristisch formulierten Textinhalten übermittelt bekommen. Die hat der Gesetzgeber allerdings so vorgegeben, das Maklerunternehmen hat hierauf keinen Einfluss.

„Auch wenn dies zunächst einmal seltsam erscheint, so geht an der gesetzlichen Neuregelung kein Weg vorbei. Der Maklerkunde wird sich hieran gewöhnen müssen“, meint Johannes Engel, auf Maklerrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Syndikus des Immobilienverbandes Deutschland, IVD Mitte in Frankfurt.

In Fällen, wo das neue Verbraucherrecht greift, erhält der Interessent als erstes eine Widerrufsbelehrung. Ab diesem Zeitpunkt läuft die vom Gesetzgeber vorgegebene Frist von 14 Tagen. Innerhalb dieser Zeit kann der Kunde den Maklervertrag ohne Angaben von Gründen widerrufen. Von daher wird der Makler verständlicherweise zunächst diese Frist abwarten, bevor er weitere Dienstleistungen erbringt.

„Leider hat sich der Gesetzgeber um die praktische Abwicklung keine Gedanken gemacht, wie hieran unschwer zu erkennen ist“, so Engel. Der Maklerkunde, der sich für ein Objekt interessiert, will doch nicht erst 14 Tage warten, bevor er die Immobilie besichtigen kann? Das ist völlig praxisfern. Dem Makler wiederum ist auch nicht damit gedient, 14 Tage lang warten zu müssen, bis er dem Interessenten weiterhelfen darf. Das ganze passt überhaupt nicht auf den Maklervertrag. Dennoch hat der Gesetzgeber den Maklervertrag ausdrücklich in die neuen Verbraucherrichtlinien ab 13.06.2014 einbezogen. Also muss nun ein gangbarer Weg gefunden werden, der sowohl für den Interessenten als auch den Makler praktikabel ist.

So bietet sich aus rechtlicher Sicht nur die Möglichkeit, dass der Kunde dem Makler gegenüber ausdrücklich den Wunsch erklärt, dass er die sofortige Dienstleistung vor Ablauf der 14-Tages-Frist wünscht und, sofern der Makler dann im Anschluss seine Maklerleistung erbracht hat, im Falle des Widerrufs Wertersatz in Höhe der Maklerprovision erhält. Hierzu stellt der Immobilienverband Deutschland seinen angeschlossenen Maklerunternehmen entsprechende Vordrucke mit Feldern zum Ausfüllen und Ankreuzen für den Kunden zur Verfügung, um hier eine praxisnahe und möglichst einfache Handhabung zu ermöglichen.

„Füllt der Kunde die sog. Erklärungen des Verbrauchers aus und übermittelt sie an den Makler, kann dieser sofort tätig werden. Möchte der Kunde dem Makler diese Erklärung nicht abgeben, so muss er tatsächlich die 14 Tage abwarten, bevor der Makler ihm gegenüber weitere Leistungen erbringt. Allenfalls wäre noch möglich, dass er sich in die Geschäftsräume des Maklers begibt und dort einen schriftlichen Maklervertrag unterzeichnet“ erläutert der Frankfurter Rechtsanwalt. Weiter führt Engel aus: „Der Interessent muss dabei keine Angst haben, dass er sich bereits durch diese Erklärung zu einer Zahlung verpflichtet. Nach wie vor gilt, dass der Makler nur im Erfolgsfalle, das heißt, wenn es zu einem erfolgreichen Geschäft kommt, seine Provision erhält. Durch die Einverständniserklärung wird keine gesonderte oder erweiterte Provisionsvereinbarung eingegangen“. Die momentan durch die Neuregelung hervorgerufene Sorge vieler Kunden ist insofern unbegründet.

Dem verunsicherten Kunden ist zu raten, seinen Makler anzusprechen und um weitere Aufklärung zu bitten, wenn er etwas nicht versteht. Der seriöse Makler wird diesem Wunsch gerne nachkommen. Der Immobilienverband Deutschland – IVD - stellt für seine Mitglieder Aufklärungsflyer sowie Formulare für die Kunden zum einfachen Ausfüllen zur Verfügung, die den Umgang mit den Regelungen zum neuen Widerrufsrecht so weit wie möglich vereinfachen sollen.

 

Quelle: IVD - Immobilienverband Deutschland

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