Teilerstattung Grunderwerbssteuer 2023
Frisch gebackene Haus-, Wohnungs- oder Grundstückskäufer können sich über eine Teilerstattung der Grunderwerbssteuer freuen. Im Fördertopf für das Zuschussprogramm 2023 liegen 400 Millionen Euro.
Frisch gebackene Haus-, Wohnungs- oder Grundstückskäufer können sich über eine Teilerstattung der Grunderwerbssteuer freuen. Im Fördertopf für das Zuschussprogramm 2023 liegen 400 Millionen Euro.
Da ist die Fortsetzung des Förderprogramm in 2023 eine gute Entscheidung der Landesregierung. Denn als größter Nebenkostenposten beim Immobilienkauf schlägt die Grunderwerbssteuer ganz schön zu Buche. Mit 6,5 % erhebt NRW deutschlandweit den höchsten Steuersatz auf den Immobilienkauf. Und so frisst die Steuer einen großen Teil des Eigenkapitals. Bei den auch aktuell immer noch recht hohen Immobilienpreisen und den allgemeinen Preissteigerungen wird die Steuer zu einer gigantischen Hürde für junge Familien oder Paare, die sich den Traum vom Eigenheim erfüllen möchten. Eine Entlastung für Wohneigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, ist daher richtig und wichtig.
„Wir wollen insbesondere jungen Familien beim Kauf einer Immobilie helfen“, sagt Marcus Optendrenk, Finanzminister in NRW. „Dass wir unser Programm nun ausweiten, ist ein ganz wichtiges Signal in Zeiten steigender Preise und Kosten.“ Das sehen wir auch so.
Die Erstattung können Käufer von Immobilien und Grundstücken beantragen, die seit dem 1. Januar 2022 ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück gekauft haben. Wichtig ist, dass Sie das Eigentum selbst nutzen oder sobald es fertiggestellt ist, selbst nutzen werden. Auch der Kauf eines Erbbaugrundstückes oder ein Gemeinschaftskauf sind von der Förderung abgedeckt. Bei letzterem muss mindestens einer der Käufer seinen Hauptwohnsitz in der Immobilie anmelden. Für die Antragstellung benötigen die Käufer unter anderem eine Kopie des notariell beurkundeten Kaufvertrages oder des rechtskräftigen Zuschlagbeschlusses sowie den Grunderwerbsteuerbescheid und den entsprechenden Zahlungsbeleg. Die Erstattung umfasst 2 % der grunderwerbsteuerpflichtigen Kaufsumme – maximal 10.000 €. Denn die Erstattung ist auf einen Kaufpreis von 500.000 € gedeckelt.
Für die administrative Umsetzung des Programms ist die landeseigene NRW.BANK zuständig. Alle Informationen zu den Förderbedingungen finden Sie auf dieser Webseite.
Für Grundstückverkäufe, bei denen der errechnete Wert maximal 2.500 € beträgt, entfällt die Steuerpflicht. Das ist oft bei Garagen oder beim Verkauf von Kleingärten der Fall. Darüber hinaus gelten besondere Regelungen bei Verkäufen unter Ehegatten, Kindern und Großeltern, genauer gesagt zwischen Verwandten ersten Grades. Ein Verkauf unter Geschwistern ist nämlich ausgenommen von der Befreiung, da diese nicht in gerader Linie zueinanderstehen.
Lassen sich diese Erstattung nicht entgehen. Bis zu 10.000 € sind eine Menge Geld, die Ihnen in der aktuellen Situation mit Inflation, Zinserhöhung und knappen Ressourcen eine kleine Verschnaufpause verschaffen. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.
Die Fortsetzung des Programms ist eine richtig gute Sache. Darüber freuen wir uns sehr. Wir unterstützen Sie kompetent in allen Fragen zur Wohnbauförderung. Es geht schließlich um Ihr Geld und um die Zukunft Ihres Zuhauses. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.
Beim Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks wird einmalig die Grunderwerbssteuer fällig. Die Höhe variiert je nach Bundesland. In NRW sind es 6,5 %.
Das Förderprogramm gilt für alle ab dem 1. Januar 2022 beurkundeten Kaufverträge bzw. erlassenen Zuschlagsbeschlüsse – und solange Fördermittel vorhanden sind.
Ja. Er kann mit Förderkrediten der NRW.BANK oder der KfW-Bank kombiniert werden.
Sie können den Antrag ausschließlich online stellen. Hierzu werden alle Ihre Daten digital Ihre Daten erfasst.
https://www.kundenportal.nrwbank.de/nrw-zuschuss-wohneigentum/#/
Das darf nur der berechtigte Erwerber. Sind mehrere Personen gemeinsam im Kaufvertrag genannt, müssen bei Antragstellung alle Käufer als weitere antragstellende Personen genannt werden. Für Minderjährige oder unter Betreuung stehende Personen darf der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.
Sämtliche Unterlagen müssen vorliegen, sonst ist die Bearbeitung nicht möglich. Folgende Unterlagen müssen Ihnen in digitaler Form vorliegen:
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