Grundsteuerreform 2025
Was bedeutet das für Sie?
Was bedeutet das für Sie?
Zum 1. Januar 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft. Das bedeutet nicht, dass Eigentümer sich Zeit lassen können. Es besteht jetzt schon Handlungsbedarf, denn die Finanzämter verlangen alle notwendigen Daten zur Neubewertung Ihres Grundstücks bis zum Ende des dritten Quartals: Die Abgabefrist startete zum 1. Juli 2022 und endet am 31. Januar 2023. Alles in allem: Es ist eine nicht zu unterschätzende Aufgabe, die hier auf die Eigentümer zukommt. Alle relevanten Daten müssen zudem digital übermittelt werden, per Elster. Das stellt viele, besonders ältere Eigentümer, vor neue Probleme. Aber auch bei den Finanzämtern hakt es in Sachen Digitalisierung. Viele Eigentümer sind hier auf die Unterstützung von ihrer Familie oder von externen Beratern angwiesen.
Wir beantworten Ihnen allgemeine Fragen zum Thema Grundsteuerreform und informieren Sie, wo Sie die relevanten Daten für die Feststellungserklärungen finden. Bei Bedarf vermitteln wir Sie gerne an einen fachkundigen Partner aus unserem Netzwerk an Steuerberatern, Notaren und Anwälten. Dort erhalten Sie eine rechtssichere und fundierte Beratung. Verlieren Sie keine wertvolle Zeit.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Wertermittlung für Grundstückseigentum für verfassungswidrig erklärt. Denn: Die Festlegung der Einheitswerte liegt bereits Jahrzehnte zurück, die aktuellen Werte weichen davon weit ab. Der Grundsteuermessbetrag hängt ab vom Grundstück und dessen Bebauung oder Nutzung (z. B. Einfamilienhaus, Mietwohn- oder Geschäftsgrundstück). Diese Rechengröße variiert bislang je nach Bundesland (Ost oder West), Neu- oder Altbau und Größe der Gemeinde. Der Hebesatz wiederrum wird von den Gemeinden festgelegt. Und so kommt es, dass trotz gleicher Einheitswerte die Hebesätze unterschiedlich hoch sind. Seit dem 1.1.2022 müssen nun alle von der Steuerpflicht betroffenen Grundstücke neu bewertet werden.
Die Grundsteuer fällt an auf Grundstückseigentum, sowie auf Erbbaurechte an inländisches Grundstück und deren Bebauung. Unternehmen und Institutionen mit umfangreichem Grundbesitz sind auch in hohem Maße von der Grundsteuerreform betroffen.(Bei Mietwohngrundstücken ist sie ein Teil der Nebenkosten und kann auf Mieter umgelegt werden.) Für Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine wichtige Einnahmequelle, mit der Ausbau und Erhalt der öffentlichen Infrastruktur wie Schulen, Kindergärten oder Straßenbau finanziert werden.
Viele Eigentümr fühlen sich überfordert und verunsichert. Die Feststellungserklärung ist komplex und viele befürchten, etwas falsch zu machen. Die Online-Übermittlung der Daten ist eine weitere Hürde.
Wir verstehen diese Sorgen. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen gerne einen fachkundigen Berater aus unserem Netzwerk – kontaktieren Sie uns unverbindlich!
Gerne vermitteln wir Ihnen einen fachkundigen Berater aus unserem gewachsenen Netzwerk.
Wer am 1. Januar 2022 Eigentümer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung ist, muss eine Erklärung abgeben. In Erbbaurechtsfällen gibt der Erbbauberechtigte die Erklärung ab.
Diese muss bis zum 31. Januar 2023 in digitaler Form beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Sie benötigen dafür ein Nutzerkonto bei ELSTER, dem Online-Portal der Finanzämter: www.elster.de
Das Aktenzeichen finden Sie in Ihrem Steuerbescheid. Im Grundbuchauszug stehen alle wichtigen Informationen über Ihr Grundstück. Diesen bekommen Sie beim Amtsgericht ihrer Gemeinde.
Sollten Sie die Abgabefrist zum 31. Oktober 2022 überschreiten, drohen Ihnen Bußgelder und eine Schätzung durch das Finanzamt.
Die Informationsschreiben werden an den zuerst in den Daten des Finanzamts gespeicherten Eigentümer versendet. Dieser informiert dann weitere Miteigentümer über das Schreiben
Er bezeichnet den durchschnittlichen Lagewert des Bodens für eine Mehrheit vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines abgegrenzten Gebiets. Ermittelt wird er von den örtlichen Gutachterausschüssen.
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes erfolgt zum Hauptfeststellungszeitpunkt. Das ist der 1. Januar 2022.
Die Zahlungen sind ab dem 1. Januar 2025 zu leisten. Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen Grundsteuerbescheid.
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