Mit Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG) am 01.Juni 2015 muss derjenige die Maklerprovision begleichen der den Makler mit der Wohnungs- beziehungsweise Mietersuche beauftragt. In der Regel ist dies der Vermieter. Die maximale Höhe der Maklerprovision bleibt dabei unberührt. Sie darf zwei Monatskaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (19 Prozent) nicht übersteigen. Weiterhin gültig bleibt auch die Praxis, dass der Makler erst bei erfolgreicher Tätigkeit, also nach Unterzeichnung des Mietvertrags, seine Provision verdient hat, also weiterhin erfolgsorientiert entlohnt wird. Diese Courtageübernahme gilt nur bei der Vermittlung von Mietwohnungen, nicht bei der Vermarktung von Kaufobjekten wie Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern. Auch die Vermietung von Gewerbeflächen fällt nicht darunter, weil dabei keine Verbraucher, sondern Unternehmen beteiligt sind.